| 1. |
Geltungsbereich |
| 1.1 |
Aufträge werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gemäß den
nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen und ausgeführt. Dies
gilt ohne besonderen Hinweis auch für alle Folgeaufträge. Edelmetallverkäufe,
Reparaturen und Montagen unterliegen gesonderten Bedingungen.
|
| 1.2 |
Wir (nachfolgend: Der Lieferant) widersprechen hiermit ausdrücklich allen
Geschäftsbedingungen des Bestellers. |
| 1.3 |
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen schriftlich erfolgen.
Mündliche Vereinbarungen sollen unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
|
| 1.4 |
Diese Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.
|
|
2. |
Angebote, Unterlagen und gewerbliche Schutzrechte
|
| 2.1 |
Angebote gelten, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum
von 4 Wochen. Zwischenverkauf ist vorbehalten. Eine Lieferverpflichtung wird erst
durch eine ausdrückliche Angebotsbestätigung des Lieferanten begründet.
|
| 2.2 |
Sofern im Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt, gelten für alle technischen
Daten, Werkstoffangaben usw. die branchenüblichen Näherungswerte.
Benachrichtigungen im Abänderungsfall werden nur vorgenommen, wenn eine
Beschaffenheitsgarantie betroffen ist. |
| 2.3 |
Sämtliche dem Besteller vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Unterlagen bleiben
Eigentum des Lieferanten; sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung
des Lieferanten nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn dem Lieferanten der
Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen vollständig einschließlich aller etwa gefertigter
Kopien unverzüglich zurückzugeben. |
| 2.4 |
Die in Katalogen, Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen enthaltenen
Angaben sind vom Besteller vor Übernahme und Anwendung auf die Eignung für die
geplante Anwendung zu überprüfen. Dies gilt auch für die Auswahl geeigneter
Materialien. Der Besteller hat sich über die Verwendungsmöglichkeiten des Produktes
zu informieren. |
| 2.5 |
Der Lieferant ist nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben des Bestellers auf ihre
Richtigkeit und/oder rechtliche Konformität zu prüfen; für diese Angaben übernimmt
ausschließlich der Besteller die Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung
für eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte. |
| 2.6 |
Der Besteller gewährleistet, dass mit der Ausführung des Auftrages keinerlei
Schutzrechtsverletzungen durch beigestellte Produkte, durch Zeichnungen oder Muster
des Bestellers oder Dritter verbunden sind, führt etwaige Abwehrprozesse auf eigenen
Kosten und ersetzt dem Lieferanten damit verbundene Aufwendungen. |
| 2.7 |
Zeichnungen, Entwürfe und Diskussionsbeiträge, die im Rahmen von im Zuge der
Vertragsverhandlungen erbrachten Beratungsleistungen entworfen werden, sind
unverbindlich. Ansprüche gleich welcher Art kann der Besteller aus solchen Unterlagen
oder Leistungen dem Lieferanten und seinen Mitarbeitern gegenüber nicht geltend machen,
es sei denn, sie hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. |
| 2.8 |
Angeforderte Muster werden vom Lieferanten nach Aufwand berechnet. |
|
3. |
Auftrag
|
|
Aufträge gelten erst mit ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Lieferanten als
angenommen. Durch eine Empfangsbestätigung, die lediglich den Eingang der Bestellung bestätigt, kommt noch kein Kaufvertrag zustande. Maßgebend für den Inhalt des damit zustande gekommenen Vertrages und
Art und Inhalt des Auftrages ist der Text der Auftragsbestätigung. Der Besteller ist
verpflichtet, diese in allen Teilen zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich
schriftlich zu rügen. |
|
4. |
Lieferzeit und -umfang
|
| 4.1 |
Lieferzeiten beginn mit der restlosen technischen und kaufmännischen Klärung und
enden mit dem Versand bzw. der Meldung der Versandbereitschaft. Die Einhaltung der
Lieferzeit setzt des weiteren die Einhaltung der Verpflichtungen des Bestellers,
insbesondere etwaiger Zahlungsverpflichtungen, voraus. |
| 4.2 |
Bestellerseitig verlangte
Terminverzögerungen bis zu 3 Monate sind möglich, wenn eine
entsprechende Mitteilung mindestens 45 Tage vor dem ursprünglich bereits
bestätigten Liefertermin erfolgt. Bei Mitteilung mindestens 75 Tage vor
dem bereits bestätigten Liefertermin ist eine Verschiebung bis zum Ende
des Rahmenvertrages bzw. bis 12 Monate nach Bestelldatum möglich.
Terminverzögerungen, die innerhalb von 45 Tagen vor dem bereits bestätigten
Liefertermin angemeldet werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. |
| 4.3 |
Bestellerseitig verlangte Änderungen lassen die Lieferzeit erneut mit dem Datum der
geänderten Auftragsbestätigung beginnen. |
| 4.4 |
Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen infolge von höherer
Gewalt und ähnlichen, von ihm nicht zu vertretenden und nicht vorhersehbaren
Ereignissen, wie Verweigerung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe etc.
Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung.
|
| 4.5 |
Der Lieferant haftet in Fällen der Nichteinhaltung des Liefervertrages oder verspäteter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Frist, nur bei Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht
verbunden. |
| 4.6 |
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferanten
gesetzten angemessenen Frist bleibt unberührt. |
| 4.7 |
Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Besteller zumutbar. |
|
5. |
Lieferort, Gefahrübergang
|
| 5.1 |
Lieferungen erfolgen ab Fertigungsstätte des Lieferanten auf Kosten und Gefahr des
Bestellers. Die Wahl der Versandart erfolgt, sofern der Besteller keine Vorgaben
macht, nach billigem Ermessen durch den Lieferanten. |
| 5.2 |
Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr bezüglich des
Liefergegenstandes, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der
Produkte an den Besteller, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit
Verlassen unseres Werks oder Lagers auf den Besteller über. Bei Annahmeverzug des
Bestellers geht die Gefahr bei Versandbereitschaft über und zwar auch dann, wenn
Annahmeverzug erst nach Versandbereitschaft eintritt. Auf Wunsch und auf Kosten
des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und
Feuerschaden versichert. |
| 5.3 |
Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr bezüglich des
Liefergegenstandes am Tage der Übernahme in Eigenbetrieb über. |
|
6. |
Preise
|
| 6.1 |
Alle Preise gelten ab Werk zuzüglich Fracht/Porto, Verpackung, Versicherung und
jeweils gültiger gesetzlicher MWSt. Kosten für Inbetriebnahme, Montage, Einregelung
o.ä. Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. |
| 6.2 |
Sofern Edelmetallgeschäfte gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind, gilt
generell der am Tage der Lieferung gültige Tagespreis gemäß den amtlichen
Börsennotierungen. |
|
7. |
Zahlung
|
| 7.1 |
Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne
Abzug und spesenfrei in EURO zahlbar. Gefahr und Kosten des Zahlungsvorganges
hat der Besteller zu tragen. |
| 7.2 |
Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Dem Besteller bleibt der
Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. |
| 7.3 |
Das Recht zur Aufrechnung hat der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen. |
| 7.4 |
Kosten für Sicherheitsleistungen, Letter of Credit bei Auslandsgeschäften o.ä. gehen
zu Lasten des Bestellers. |
|
8. |
Haftung für Sachmängel
|
| 8.1 |
Der Besteller prüft die Produkte unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen dem Lieferanten schriftlich
anzuzeigen, verdeckte Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung. |
| 8.2 |
Mängel, die dem Lieferanten an den von ihm gelieferten Produkten innerhalb von 12
Monaten nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 15 Monate nach Gefahrenübergang
angezeigt werden, bessert der Lieferant nach eigener Wahl nach oder liefert Ersatz,
wozu er auch nach wiederholter erfolgloser Nachbesserung berechtigt ist. Dem
Lieferanten ist hierzu angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. |
| 8.3 |
Kann der Mangel in angemessener Frist nicht behoben werden, so hat der Besteller
das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) zu verlangen. |
| 8.4 |
Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung vom Besteller mit zumutbarem
Aufwand hätten festgestellt werden können, entfallen sämtliche Ansprüche aus
Sachmängelhaftung, sobald das Produkt verarbeitet oder eingebaut ist. Dies gilt nicht,
soweit dem Lieferanten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz,
grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt,
eine Haftung wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist. |
| 8.5 |
Eine Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer der Produkte, insbesondere unter
erschwerten und vorher nicht bekannten Betriebsbedingungen, wird vom Lieferanten
nicht übernommen. Ansprüche bei vorzeitiger Zerstörung sind ausgeschlossen. |
| 8.6 |
Für Produkte, die nach Zeichnungen oder Spezifikationen des Bestellers angefertigt
worden sind, übernimmt der Lieferant nur eine Sachmängelhaftung auf
spezifikationsgerechte Ausführung. Die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. |
| 8.7 |
Die Sachmängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die
nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, oder
durch nicht spezifikations- oder vertragsgerechten Einsatz entstanden sind. |
| 8.8 |
Die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder
nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ebenfalls ausgeschlossen. |
| 8.9 |
Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die
Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen
Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und
setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die
Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus. |
|
9. |
Haftung
|
| 9.1 |
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers - gleich aus
welchem Rechtsgrund, auch solche aus unerlaubter Handlung oder auf Ersatz von
Mängel- oder Mängelfolgeschäden, wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten oder auf entgangenen Gewinn - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit dem Lieferanten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz,
grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt,
eine Haftung wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist. |
| 9.2 |
Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und bei der es sich auch nicht um eine
Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer Beschaffenheitsgarantie handelt,
ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens
beschränkt. |
| 9.3 |
Stellt der Besteller seinerseits Material zur Produktion von ihm bestellter Produkte bei,
so ist dieses beim Lieferanten nur gegen Diebstahl versichert. Eine Haftung für das
Abhandenkommen oder die Verschlechterung dieses Materials besteht nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten. |
| 9.4 |
Beratungen des Bestellers, insbesondere über die Verwendung des
Liefergegenstandes, sind für den Lieferanten nur dann verbindlich, wenn er sie
schriftlich erteilt oder bestätigt hat. |
| 9.5 |
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt. |
|
10. |
Eigentumsvorbehalt
|
| 10.1 |
Das gelieferte Produkt (nachfolgend: Vorbehaltsprodukt) bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller fälligen Forderungen, die der Lieferant aus der Geschäftsbeziehung
mit dem Besteller besitzt oder erwirbt, Eigentum des Lieferanten. Während des
Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf weder eine Pfändung, noch eine
Sicherungsübereignung oder eine Abtretung der Forderung von Seiten des Bestellers
ohne Zustimmung des Lieferanten vorgenommen werden. Eine Pfändung von dritter
Seite ist dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. |
| 10.2 |
Wird das Vorbehaltsprodukt durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so
erfolgt die Verarbeitung für den Lieferanten. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach
§ 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung des
Vorbehaltsproduktes mit nicht dem Lieferanten gehörenden Produkten erwirbt dieser
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von
ihm gelieferten und der anderen Produkte im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller
verwahrt die neue Sache für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns. |
| 10.3 |
Die neue Sache gilt als Vorbehaltsprodukt im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller
tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser neuen Vorbehaltsprodukte
schon jetzt in Höhe des Wertes an den Lieferanten ab, der dem Wertanteil der
Vorbehaltsprodukte an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsprodukte zu den von anderer Seite eingebrachten Produkten entspricht.
Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden
Produkten zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen
aus dem Weiterverkauf in Höhe des Anteils an den Lieferanten ab, der dem Wert der
Vorbehaltsprodukte an der gesamten Lieferung entspricht. |
| 10.4 |
Der Besteller tritt auch die Forderungen an den Lieferanten zur Sicherung ab, die durch
Verbindung des Vorbehaltsproduktes mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen. |
| 10.5 |
Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die aus einem Weiterverkauf entstehenden
Forderungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges einzuziehen. Der
Lieferant hat davon unabhängig das Recht, die Forderungen selber einzuziehen, wenn
der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt hat, insbesondere bei
Zahlungsverzug. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen
Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen
Rücktritt vom Vertrag dar. |
| 10.6 |
Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. |
|
11. |
Gerichtsstand
|
| 11.1 |
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (UNCITRAL-Kaufrecht). Die Vertragssprache ist deutsch. |
| 11.2 |
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für beide Teile, auch für
Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess, der zuständige Gerichtsort
des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen
gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. |
|
12. |
Allgemeinklausel
|
|
Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat keinen Einfluss auf die
Gültigkeit der anderen Paragraphen. Sollte eine Regelung unwirksam sein oder werden, so
werden die Vertragspartner die unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung
ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Regelung
möglichst nahe kommt. |